top of page
  • Facebook Social Icon
  • Twitter
  • LinkedIn Social Icon
  • Weißes Xing
  • Youtube
Bild7.jpg
Unsere Leistungen für Sie
IMMOBILIENBESTEUERUNG

Die Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien hat zahlreiche Facetten. Auf der nachfolgenden Seite zeigen wir Ihnen, welche Steuern hierbei anfallen können und wie Sie Ihre Steuerlast im Zusammenhang mit Ihren Immobilien optimieren können.

01-3h.jpg

Im Hinblick auf die Besteuerung im Zusammenhang Immobilien sind diverse Fallgestaltungen nach verschiedenen Steuerarten zu unterscheiden und zudem auch stark davon abhängig, ob die Immobilien beispielsweise im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird.

Dabei sind bieten die jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten, in Abhängigkeit von Ihren zukünftigen Plänen mit der Immobilie, teils enorme steuerliche Vorteile.

Wir beleuchten exemplarisch verschiedene Ausgangssituationen und helfen Ihnen, Ihre strategische Planung im Hinblick auf die Immobilie steueroptimal zu gestalten.

Folgende Themenbereiche sind hierbei regelmäßig zu beleuchten:

§ 6b EStG RÜCKLAGEN

Die Veräußerung insbesondere von Immobilien, die im Betriebsvermögen eines Unternehmens gehalten werden, sind regelmäßig führen als laufender Geschäftsvorgang regelmäßig zu einer hohen steuerlichen Belastung im Jahr der Veräußerung. Besonders ärgerlich ist dies, wenn Sie eigentlich vorhaben das aus dem Verkauf erlöste Geld wieder zu reinvestieren. Für diesen Umstand hat der Gesetzgeber den § 6b des Einkommensteuergesetzes geschaffen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer nämlich dann von einem alternativ angeschafften Wirtschaftsgut (z.B. eine andere Immobilie; hierzu ist der Katalog der begünstigten Wirtschaftsgüter zu beachten), buchhalterisch dessen Anschaffungskosten gewinnmindernd bis zur Höhe des Gewinns reduzieren oder eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Damit kann unter Umständen komplett vermieden werden, dass dieser Vorgang zu einer laufenden steuerlichen Belastung führt.

Folgende Voraussetzungen oder Details müssen jedoch unter Anderem beachtet werden:

  • Die veräußerten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 6 Jahre zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört haben

  • Bei der Wiederbeschaffung anderer begünstigter Wirtschaftsgüter sind Fristen zu beachten, sonst können „Strafzinsen“ von 6% die Dauer der Rücklagenbildung erhoben werden

  • Das Wirtschaftsgut muss einer inländischen Betriebsstätte zugehört haben

  • U.v.m.

 

Auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können auf diesem Wege begünstigt sein.

Eine Regelung, die sich also durchaus lohnen kann.

Für eine individuelle Beratung bezüglich Ihres Vorhabens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie haben ein spezielles steuerliches Problem oder wollen wissen, ob Sie die Struktur Ihres Unternehmens oder Ihrer vorhaben steuerlich optimieren können?                             

Wir stehen Ihnen mit unserem gesamten Leistungsportfolio gerne zur Verfügung!

§ 6b RÜCKLAGEN
wirtschaftsprüfung-digital.de
Ein Angebot von
Logo Handke 4.png
Ihre Kanzlei für
Wirtschaftsprüfung
und Steuerberatung
in Deutschland und Schweden
bottom of page