
Unsere Leistungen für Sie
IMMOBILIENBESTEUERUNG
Die Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien hat zahlreiche Facetten. Auf der nachfolgenden Seite zeigen wir Ihnen, welche Steuern hierbei anfallen können und wie Sie Ihre Steuerlast im Zusammenhang mit Ihren Immobilien optimieren können.

Im Hinblick auf die Besteuerung im Zusammenhang Immobilien sind diverse Fallgestaltungen nach verschiedenen Steuerarten zu unterscheiden und zudem auch stark davon abhängig, ob die Immobilien beispielsweise im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird.
Dabei sind bieten die jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten, in Abhängigkeit von Ihren zukünftigen Plänen mit der Immobilie, teils enorme steuerliche Vorteile.
Wir beleuchten exemplarisch verschiedene Ausgangssituationen und helfen Ihnen, Ihre strategische Planung im Hinblick auf die Immobilie steueroptimal zu gestalten.
Folgende Themenbereiche sind hierbei regelmäßig zu beleuchten:
IMMOBILIENVERKAUF: PRIVATE VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE UND GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL
Das Einkommenssteuerrecht sieht für Veräußerungen von Immobilien, die im Privatvermögen gehalten werden, verschiedene Begünstigungen vor, die beispielsweise vorsehen, dass die Veräußerung einer Immobilie steuerfrei erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung mehr als 10 Jahre liegen müssen, oder die Immobilie beispielsweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Hierbei ergeben sich in der Praxis jedoch immer wieder Detailfragen, wie zum Beispiel:
-
Die Bestimmung des Zeitpunktes der jeweiligen Übertragung
-
Wie ist die Rechtslage, wenn die Eigennutzung zeitweise unterbrochen war
-
Dient das Gebäude auch Wohnzwecken, wenn beispielweise ein Einzelunternehmer ein häusliches Arbeitszimmer darin eingerichtet hat?
-
U.v.m.
Daneben besteht zudem die Frage, welche steuerrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn Immobilien innerhalb eines engen Zeitraums angeschafft und verkauft werden. Hierbei steht nämlich zur Diskussion, ob es sich dabei um sonstige Einkünfte, also Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung handelt, oder ob es sich bereits um Einkünfte handelt, die eine gewerbliche Tätigkeit darstellen und damit zusätzlich der Einkommensteuer unterliegen.
Für solche Abgrenzungsfälle hat sich in der Rechtsprechung die so genannte „3-Objekt-Regel“ etabliert, wonach von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, mehr als 3 Objekte verkauft wurden.
Auch hier ergeben sich in der Praxis Detailfragen oder Ausnahmen, die zu beachten sind:
-
Wie ist die Veräußerung von Mehrfamilienhäusern zu beurteilen?
-
Wie sind Gewerbeimmobilien zu behandeln?
-
Zählt die Veräußerung eines Mehrparteienhauses mit 10 Wohneinheiten bereits als 10 Objekte?
-
Wie ist mit Teileigentum nach dem Wohneigentumsgesetz umzugehen?
-
Kann der Zeitraum von 5 Jahren unter Umständen ausgedehnt werden?
-
Kann eine Schenkung schädlich sein?
Der Themenbereich ist, wie man erkennen kann, sehr komplex und bedarf daher in der Regel einer präzisen Einzelfallbeurteilung. , wenn wir Sie bei der Beurteilung Ihres Sachverhalts unterstützen können.