
Unsere Leistungen für Sie
IMMOBILIENBESTEUERUNG
Die Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien hat zahlreiche Facetten. Auf der nachfolgenden Seite zeigen wir Ihnen, welche Steuern hierbei anfallen können und wie Sie Ihre Steuerlast im Zusammenhang mit Ihren Immobilien optimieren können.

Im Hinblick auf die Besteuerung im Zusammenhang Immobilien sind diverse Fallgestaltungen nach verschiedenen Steuerarten zu unterscheiden und zudem auch stark davon abhängig, ob die Immobilien beispielsweise im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird.
Dabei sind bieten die jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten, in Abhängigkeit von Ihren zukünftigen Plänen mit der Immobilie, teils enorme steuerliche Vorteile.
Wir beleuchten exemplarisch verschiedene Ausgangssituationen und helfen Ihnen, Ihre strategische Planung im Hinblick auf die Immobilie steueroptimal zu gestalten.
Folgende Themenbereiche sind hierbei regelmäßig zu beleuchten:
IMMOBILIEN GRUNDERWERBSTEUERFREI ÜBERTRAGEN
Häufig kommt es vor, dass Mandanten feststellen, dass beispielsweise das Modell der für sie steuerlich von großem Vorteil ist, aber folgendes Problem besteht: Die Immobilie wird nicht erst angeschafft, sondern befindet sich bereits in Ihrem Privatvermögen. Dann würde eine Übertragung bspw. durch Einlage in eine GmbH bedeuten, dass aufgrund des Wechsels des rechtlichen Eigentümers Grunderwerbsteuer anfallen würde.
Diese kann je nach Bundesland zwischen 3,5 bis 6,5 % des Immobilienwerts betragen. Für einen solchen Fall ist eine Bewertung der Immobilie nach den Grundsätzen des § 151 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Bewertungsgesetz i.V.m. § 157 Abs. 1-3 Bewertungsgesetz vorzunehmen. Hinsichtlich der stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.
Es ist jedoch auch möglich, unter Beachtung gewisser Einzelschritte, diese Immobilie völlig grunderwerbsteuerfrei in eine GmbH zu überführen.
Hierzu würde in einem ersten Schritt die Immobilie in eine Gesamthand überführt werden, also in eine Personengesellschaft eingelegt werden. Dieser Schritt ist unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen aufgrund der Regelungen des § 5 GrEStG nicht steuerpflichtig.
In einem zweiten Schritt würde nach Abwarten einer Haltefrist von inzwischen 10 Jahren (bis 30.06.2021 waren es nur 5 Jahre) die Personengesellschaft mittels Formwechsel in eine GmbH umgewandelt werden. Dieser Umwandlungsvorgang löst keine Grunderwerbsteuer aus, da es nicht zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse kommt.
Es ist also möglich und muss in dem Fall abgewogen werden, ob das Abwarten der Haltefrist zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer günstiger ist, als beispielsweise die für diese Zeit vorliegende „teure“ Versteuerung der laufenden Mieteinkünfte der Immobilie, im Vergleich zu einer angestrebten Steuerersparnis im Zusammenhang mit einer .