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Unsere Leistungen für Sie
EXISTENZGRÜNDUNG
Welche Rechtsform ist die Beste?
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die gebräuchlichsten Rechtsformen im gewerblichen Bereich geben:

EINZELUNTERNEHMEN UND PERSONENGESELLSCHAFTEN

 

KAPITALGESELLSCHAFTEN

AKTIENGESELLSCHAFT (AG)

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen kurz und knapp wesentliche Wesensmerkmale der AG aus verschiedenen Blickwinkeln dar. Die Aktiengesellschaft unterliegt aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften, insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Börsennotierung, umfangreichen Vorschriften, die an dieser Stelle jedoch höchstens angerissen werden.

 

Gründungsvorgang:

Eine AG ist eine juristische Person, die nach den Vorschriften des Aktiengesetzes durch eine Satzung gegründet werden kann. Zur Gründung ist grundsätzlich lediglich eine Person erforderlich.

Als Gesellschafter (Aktionäre) kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) oder andere rechtsfähige Personen (z.B. KG) in Frage.

Die Satzung bedarf der notariellen Form, d.h. insbesondere bei der Gründung sind Notarkosten einzuplanen.

Die AG ist zur Eintragung im Handelsregister durch einen Notar anzumelden. Bei der Anmeldung sind verschiedene Formalien (Erklärungen und Angaben) nach gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Als Mindestkapital ist zur Gründung ein Grundkapital von 50.000, - € erforderlich. Das Stammkapital kann durch eine Geldeinlage oder durch eine Sacheinlage erbracht werden. Sind Sacheinlagen vorgesehen, können diese jedoch nur unter bestimmten formalen Voraussetzungen wirksam erbracht werden. So ist bspw. ein Sachgründungsbericht beim Notar vorzulegen. Die Gründung ist grundsätzlich durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu prüfen. In bestimmten Fällen sind sog. „Gründungsprüfer“ für die Gründungsprüfung hinzuzuziehen. In einigen Fällen genügt es, wenn der Notar die Gründung prüft. In anderen Fällen, wie zum Beispiel bei der Sachgründung, sind Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind als Gründungsprüfer zu bestellen. Dies sind regelmäßig Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Der erste Aufsichtsrat wird durch die Gründer bestellt. Danach erfolgt dies durch die Hauptversammlung. Der erste Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

 

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten:

Die Haftung der Aktionäre ist auf den Nennbetrag ihren Aktien beschränkt. Das heißt, für die Verbindlichkeiten der AG steht ausschließlich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung.

Die Vertretung der Gesellschaft (im Außenverhältnis) erfolgt durch den Vorstand. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, kann eine Einzel- oder eine Gesamtvertretungsbefugnis erteilt werden. Für den Vorstand sind bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten. Hält er diese nicht ein, kann er der Gesellschaft gegenüber haftbar gemacht werden.

Neben dem Vorstand besteht als Organ der AG noch der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus 3 Mitgliedern, kann in bestimmten Fällen aber auch mehr, also bis zu mindestens 21 Aufsichtsratsmitglieder umfassen. Unter Umständen sind auch bestimmte persönliche Voraussetzungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats zu stellen. Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung, also der Vorstandstätigkeit.

Als weiteres Organ der Gesellschaft gibt es die Hauptversammlung. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihr Recht gegenüber der Gesellschaft aus. Ihr obliegt bspw. die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats, Beschlüsse über Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages, der Gewinnverwendung, Bestellung des Aufsichtsrats, der Auflösung der Gesellschaft u.v.m.

Die Aktien können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein und somit unterschiedliche Merkmale aufweisen. So wird bspw. zwischen Nennbetrags- und Stückaktien unterschieden. Nennbetragsaktien lauten auf mindestens 1,- € oder einen anderen vollen €-Betrag. Eine Stückaktie hingegen gewährt einen bestimmten Anteil am Grundkapital, je nach Gesamtanzahl der ausgegebenen Stückaktien.

Daneben wird unterschieden zwischen Namenaktien und Inhaberaktien. Namenaktien lauten auf den Eigentümer der Aktie und sind im Aktienregister einzutragen. Bei Inhaberaktien genügt der Besitz der Aktie zur Legitimierung als Aktionär, weshalb unter diesen Umständen die Aktionäre der Gesellschaft nicht zwingend bekannt sein müssen. Um eine ungewünschte Übertragung von Namenktien zu vermeiden, können Aktien „vinkuliert“ werden. D.h. der Vorstand (oder ggf. Aufsichtsrat bzw. Hauptversammlung) muss der Übertragung zustimmen.

Zudem gibt es sog. „Vorzugsaktien“, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorabdividende oder Mehrdividende), dafür aber über kein Stimmrecht in der Hauptversammlung verfügen.

Die Gewinnverteilung erfolgt im Regelfall nach dem jeweiligen Anteil der Aktie am Grundkapital. Eine abweichende Regelung kann in der Satzung bestimmt werden (insb. im Hinblick auf Vorzugsaktien).

Ausschüttungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit dies erfolgen kann, ohne dabei das Stammkapital (oder etwaige vereinbarten Kapitalrücklagen) zu mindern. (Kapitalerhaltungsvorschriften).

 

Buchführung & Jahresabschluss:

Eine AG ist als Formkaufmann stets buchführungspflichtig und ist verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei sind nicht nur die Vorschriften der §§ 242 ff. HGB zu beachten, sondern auch die für Kapitalgesellschaften geltenden ergänzenden Vorschriften nach §§ 264 ff. HGB und des GmbHG. Zudem können, je nach Größenklasse der Gesellschaft und weiteren Umständen folgende Verpflichtungen bestehen:

  • Aufstellung eines Anhangs

  • Erstellung eines Lageberichts

  • unter Umständen Erstellung eines Konzernabschlusses

  • Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

  • für mittelgroße und große Gesellschaften Prüfungspflicht nach §§ 316 ff. HGB

 

Ferner bestehen für börsennotierte Aktiengesellschaften oder sog. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ weitere zu beachtende Rechnungslegungsvorschriften.

 

Steuern:

Eine AG ist kraft Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig. Sofern sie ausschließlich vermögensveraltend tätig ist, kann sie jedoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen (analog zu einer sog. Immobilen-GmbH). Die Höhe der Gewerbesteuer kann je nach Hebesatz der Gemeinde variieren. Vereinfacht dargestellt beläuft sich die GewSt meist auf ca. 15 %.

Das zu versteuernde Einkommen der AG ist nach dem KStG mit 15% Körperschaftsteuer zu versteuern zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.

Die AG als Kapitalgesellschaft wird anders als Personengesellschaften nicht transparent behandelt, sondern ist selbst steuerpflichtig.

Zu beachten ist jedoch, dass Ausschüttungen (Dividenden) zusätzlich mit 25% Kapitalertragsteuer (und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. (Ungeachtet einer sog. „Günstigerprüfung“). Ausnahmen bestehen bspw. wenn andere Kapitalgesellschaften Empfänger der Dividende sind.

Bei Geschäften der AG mit einem beherrschenden Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person ist zu beachten, dass diese Geschäfte dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen müssen, da sonst verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen angenommen werden können. Selbiges gilt für Geschäfte der AG bspw. mit Vorstandsmitgliedern, wenn diese oder ihnen nahestehende Personen zugleich beherrschenden Einfluss in der AG haben.

Die Gewinnermittlung hat stets nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen. Hierbei wird aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss unter Berücksichtigung steuerlicher Sondervorschriften ein steuerlicher Gewinn ermittelt. Dies erfolgt entweder unter Anwendung einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz (§ 60 Abs.2 EStDV).

 

Die Frage, ob bspw. eine AG steuerlich „besser“ ist als eine Personengesellschaft, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Dies hängt zum einen davon ab, in welcher Höhe laufende Gewinne zu erwarten sind. Sind diese eher niedrig, sodass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ebenso verhältnismäßig niedrig ausfällt, kann unter Umständen die Personengesellschaft günstiger sein als eine Kapitalgesellschaft.

Zudem ist zu beachten, dass bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (mind. 1% Beteiligung) im Gegensatz zur Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, nicht die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 EStG in Anspruch genommen werden können.

Dafür ist jedoch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Umständen nach dem sog. „Teileinkünfteverfahren“ (TEV) zu 40% steuerfrei.

Ein steuerrechtlicher Nachteil besteht bei der AG, wenn bspw. einer der Gesellschafter ins Ausland auswandern möchte. Hier greift unter Umständen die sog. „Wegzugsbesteuerung“.

Die Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hängt also auch stets von den künftigen Plänen des Gesellschafters ab und sollte bereits bei Gründung des Unternehmens bedacht werden. Auch die Frage, ob die Gesellschaft langfristig, also bspw. auch durch spätere Erben fortgeführt werden soll ist für die Rechtsformwahl von Bedeutung.

 

Wenn Sie Unterstützung dabei brauchen, die für Sie individuell passendste Rechtsform zur finden. Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gezielt bei der Umsetzung Ihrer Gründung und stehen Ihnen auch danach mit Rat und Tat zur Seite.

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