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Steuernews 2024 - Überblick über aktuelle Änderungen

20.02.2024
Das Jahr 2024 hält wieder diverse steuerrechtliche Neuerungen bereit. Einige davon sind insbesondere für Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler von Bedeutung. Aber auch im Bereich der Immobilienbesteuerung bzw. Investitionen in Wohnimmobilien oder deren Sanierung gibt es verschiedene Neuerungen zu beachten. Die wichtigsten Punkte haben wir Ihnen zusammengefasst.
1. Optionsmodell des § 1a KStG künftig auch für GbRs
Bisher bestand die Möglichkeit zur Körperschaftssteueroptierung nach § 1a KStG ausschließlich für Personenhandelsgesellschaften. Derzeit ist eine entsprechende Gesetzesänderung geplant, dass auch GbRs diese Optierungsmöglichkeit künftig in Anspruch nehmen können.
2. Wiedereinführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Geplant ist, eine degressive AfA i.H.v. 6 % für Wohngebäude befristet wieder einzuführen. Voraussetzung dafür ist u.a. anderem, dass mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor 01.10.2029 begonnen wird. Ein Wahlrecht, freiwillig zur linearen AfA zu wechseln, besteht.
3. Ausweitung der Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau
Geplant ist eine Erhöhung der bisherigen Bemessungsgrundlage von 2.500 EUR auf 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche. Voraussetzungen dafür sind u.a. ein gestellter Bauantrag bis zum 01.10.2029 sowie maximale Herstellungskosten von 5.200 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche.
4. Erhöhung Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
Geplant ist, die bisherige Steuerermäßigung von 6 bzw. 7 % auf 10 % im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie den nächsten beiden Jahren zu erhöhen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen nach dem 31.12.2023 begonnen wurden und vor dem 01.01.2026 abgeschlossen wurden.
5. Erhöhung der Sonderabschreibung für Investitionskosten nach § 7g Abs. 5 EstG
Die Sonderabschreibung beträgt derzeit 20 % der Investitionskosten und soll voraussichtlich auf 50% erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr nicht überschreitet.
6. Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Eine Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung der degressiven AfA ist für Wirtschaftsgüter geplant, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden.
7. Erweiterter Verlustrücktrag und Verlustvortrag
Der erweitere Verlustrücktrag soll von 2 auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Gleichzeitig erfolgt jedoch eine Absenkung der Betragsgrenzen von 10 auf 5 Mio. EUR bzw. von 20 auf 10 Mio. EUR bei Ehegatten. Die Erweiterungen gelten auch für die Körperschaftssteuer. Bezüglich des Verlustvortrags soll der den Sockelbetrag überschreitenden Teil auf 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht werden (bisher 60 %). Dies gilt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 und ebenfalls für die Körperschaftssteuer.
8. Erhöhung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Künftig sollen geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 1000 EUR sofort vollständig abgezogen werden können (bisher 800 EUR). Gleiches gilt für die Betragsgrenze des Sammelpostens, der sich von 1000 EUR auf 5000 EUR erhöhen soll.
9. Steuerliche Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Der Anwendungsbereich soll u.a. für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gelten. Begünstigt werden sollen Investitionen in bewegliche und abnutzbare Güter des Anlagevermögens, die dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Nachzuweisen ist dies durch ein entsprechendes Einsparkonzept. Die entsprechende Investitionsprämie von 15 % soll befristet für die nächsten 6 Jahre gewährt werden mit einer Bemessungsgrundlage von max. 200 Mio. EUR. Die Prämie wird auf Antrag gewährt soweit die Bemessungsgrundlage mind. 10000 EUR beträgt. Im gesamten Förderzeitraum können 4 Anträge gestellt werden.
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